Nach Kabelbeschädigungen machen Stromnetzbetreiber neben dem Sachschaden zusätzlich den sogenannten Qualitätselement-Schaden geltend – einen rechtlich anerkannten, häufig fünf- bis sechsstelligen Sachfolgeschaden. Die Praxis zeigt: Ein erheblicher Anteil dieser Forderungen weist methodische Fehler, unzutreffende Eingangsgrößen oder überhöhte Ansätze auf. Wir prüfen unabhängig, technisch fundiert und unmittelbar verwertbar.
Wird bei Tiefbauarbeiten, durch Rammarbeiten, durch Bagger- oder Pflugeinsätze oder durch sonstige Fremdeinwirkung ein Stromkabel beschädigt und kommt es in der Folge zu einer Versorgungsunterbrechung, entsteht dem regulierten Stromverteilernetzbetreiber neben dem reinen Sachschaden ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil. Dieser ergibt sich aus der Anreizregulierung gemäß § 19 ARegV: Jede einbezogene Versorgungsunterbrechung verschlechtert die Qualitätskennzahlen SAIDI beziehungsweise ASIDI und reduziert in der Folge die von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze des betroffenen Netzbetreibers.
Der Sachschaden umfasst die Reparaturkosten am beschädigten Betriebsmittel sowie unmittelbar zurechenbare Folgekosten. Der Qualitätselement-Schaden ist demgegenüber ein sogenannter unechter Vermögensschaden, der erst durch die regulatorische Wirkung der Versorgungsunterbrechung auf die Erlösobergrenze entsteht. Beide Schadenspositionen sind nach unterschiedlichen Methoden zu ermitteln, getrennt zu prüfen und auch getrennt belegtechnisch nachzuweisen.
Die rechtliche Grundlage für den Ersatz des Qualitätselement-Schadens ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 252 BGB als entgangener Gewinn. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch mit Grundsatzurteil vom 8. Mai 2018 (VI ZR 295/17) ausdrücklich bestätigt und zugleich die Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO für zulässig erklärt.
Die Höhe des Qualitätselement-Schadens hängt von einer Vielzahl technischer und regulatorischer Eingangsgrößen ab: Unterbrechungsdauer, Anzahl betroffener Letztverbraucher, ausgefallene Bemessungsscheinleistung, Monetarisierungsfaktor, Wirkungsdauer und Datenbasis des jeweiligen Geltungsjahrs. Jeder dieser Parameter kann fehlerhaft, veraltet oder zu Lasten des Verursachers überzeichnet angesetzt sein.
Je nach Spannungsebene, Unterbrechungsdauer und Anzahl betroffener Letztverbraucher reichen die geltend gemachten Beträge von wenigen hundert Euro bis in den deutlich sechsstelligen Bereich. Innerstädtische Mittelspannungsstörungen mit längerer Wiederversorgungszeit erreichen regelmäßig Forderungen, die ein Vielfaches der reinen Reparaturkosten betragen.
Unsere sachverständige Prüfung folgt einem strukturierten Verfahren, das die technische Plausibilität des Schadensereignisses, die regulatorische Zulässigkeit der Berechnung und die rechnerische Richtigkeit der Forderung gleichermaßen erfasst. Die Methodik orientiert sich an der BDEW-Anwendungshilfe Qualitätselement-Schaden (3. Fassung, Dezember 2021), den einschlägigen Festlegungen der Bundesnetzagentur sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Die Ermittlung des Qualitätselement-Schadens erfolgt für jede betroffene Spannungsebene getrennt. Vereinfacht ergibt sich für eine einzelne Versorgungsunterbrechung in der Niederspannungsebene folgender Zusammenhang:
Für die Mittelspannungsebene tritt an die Stelle der betroffenen Letztverbraucher die unterbrochene Bemessungsscheinleistung der betroffenen Ortsnetz- und Letztverbrauchertransformatoren:
Der Faktor ⅓ ergibt sich aus der Mittelwertbildung der Qualitätskennzahlen über drei Kalenderjahre. Der Monetarisierungsfaktor m wird von der Bundesnetzagentur jährlich festgelegt und liegt in der jüngeren Vergangenheit im Bereich von rund 0,24 bis 0,26 €/min/LV/a.
In einem nicht unerheblichen Teil der von uns geprüften Forderungen lassen sich nach sorgfältiger technischer und regulatorischer Auswertung Korrekturpotenziale identifizieren. Typische Befunde sind die Mitberücksichtigung von Letztverbrauchern, deren Versorgung tatsächlich nicht unterbrochen war, eine zu lang angesetzte Unterbrechungsdauer in einzelnen Wiederversorgungsstufen, die Anwendung eines unzutreffenden Monetarisierungsfaktors, fehlerhafte Annahmen zur ausgefallenen Bemessungsscheinleistung sowie Forderungen von Netzbetreibern, die im Schadensjahr dem vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV unterlagen und damit gar keinen Q-Element-Schaden erleiden konnten.
Auftraggeber sind nahezu ausschließlich Haftpflichtversicherer regulierungspflichtiger Tief- und Leitungsbauunternehmen sowie ordentliche Gerichte im Rahmen gerichtlich angeordneter Beweisaufnahmen. Die Beauftragung erfolgt regelmäßig vor der Regulierung, kann jedoch ebenso im laufenden Schadenprozess oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen.
Wir erstellen schriftliche, in sich geschlossene Prüfberichte zur Höhe und zur sachlichen Berechtigung von Q-Element-Forderungen. Die Berichte enthalten eine vollständige Darstellung des Schadensereignisses, die Auswertung der vom Netzbetreiber vorgelegten Unterlagen, die rechnerische Nachprüfung der Forderung, eine begründete sachverständige Bewertung sowie konkrete Korrekturvorschläge mit nachvollziehbarer Berechnung der aus unserer Sicht angemessenen Forderungshöhe.
Auf Wunsch formulieren wir eine fachlich belastbare, vom Anwalt unmittelbar verwertbare Gegenvorstellung zur Forderung des Netzbetreibers. Diese ist so strukturiert, dass die einzelnen Einwendungen Punkt für Punkt von der Gegenseite erwidert oder anerkannt werden können, was die außergerichtliche Einigung in nahezu allen geeigneten Fällen erheblich beschleunigt.
Im streitigen Verfahren übernehmen wir gerichtliche Beweisfragen zum technischen Schadensbild, zur regulatorischen Berechnungssystematik, zur Plausibilität der Versorgungsunterbrechung und zur rechnerischen Höhe des Q-Element-Schadens. Die mündliche Erläuterung in Verhandlungsterminen ist selbstverständlicher Bestandteil unserer Tätigkeit.
Für eine belastbare Prüfung sind regelmäßig erforderlich: einpoliges Netzschema mit Schadensort, Stationsbelegung mit Trafogrößen, Störungsprotokoll der Netzleitstelle, FNN-Musterstörungsbericht oder vergleichbare Dokumentation, Aufstellung der betroffenen Letztverbraucher je Wiederversorgungsstufe, die zugrunde gelegte BNetzA-Festlegung, der angesetzte Monetarisierungsfaktor und gegebenenfalls die Datenquittung der Bundesnetzagentur.
Eine erste fachliche Einschätzung zur Plausibilität der Forderungshöhe geben wir in der Regel innerhalb weniger Werktage nach Vorlage der Unterlagen. Ein vollständiger Prüfbericht wird nach Komplexität und Vollständigkeit der Aktenlage erstellt; in den meisten Standardfällen liegt die Bearbeitungszeit im Bereich weniger Wochen.
Die Vergütung erfolgt regelmäßig nach Zeitaufwand auf Grundlage der Stundensätze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. In gerichtlichen Verfahren gilt das JVEG. Auf Wunsch erstellen wir vorab eine Aufwandsschätzung.
Die nachfolgende Darstellung dient ausschließlich der fachlichen Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Sie fasst die für die sachverständige Prüfung relevanten regulatorischen und zivilrechtlichen Grundlagen zusammen.
Die Berücksichtigung fremdverursachter Versorgungsunterbrechungen im Qualitätselement ergibt sich aus § 19 ARegV in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Die methodische Ausgestaltung wurde mit Beschluss BK8‑11/002 vom 7. Juni 2011 erstmalig bestimmt und in nachfolgenden Festlegungen fortgeschrieben. Seit der EnWG-Änderung im Jahr 2021 erfolgt die Methodenfestlegung ab dem 1. Januar 2024 ausschließlich durch die Bundesnetzagentur.
Die Methodik beruht auf den Qualitätskennzahlen SAIDI für die Niederspannungsebene und ASIDI für die Mittelspannungsebene. Eingerechnet werden ungeplante Versorgungsunterbrechungen ab einer Gesamtdauer von drei Minuten mit den Anlässen atmosphärische Einwirkungen, Einwirkungen Dritter und Zuständigkeit des Netzbetreibers; geplante Unterbrechungen gehen mit Faktor 0,5 ein. Rückwirkungsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt bleiben außer Betracht.
Anspruchsgrundlage für den Sachschaden und den darauf aufbauenden Q-Element-Schaden ist § 823 Abs. 1 BGB; der entgangene Gewinn ergibt sich aus § 252 BGB. Die Schadensschätzung durch das Gericht ist nach § 287 ZPO zulässig. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB; sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat.
Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch des Netzbetreibers auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus der Verschlechterung des Qualitätselements grundsätzlich bestätigt. Zugleich hat er klargestellt, dass an die Darlegung der Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und dass die Schadenshöhe vom Gericht zu schätzen ist.
Auf Grundlage des BGH-Urteils ist eine Vielzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen ergangen, unter anderem des Hanseatischen OLG (Urteil vom 10.11.2020, 3 U 257/16), des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 20.01.2021, 26 U 132/17) sowie des Brandenburgischen OLG (Urteil vom 29.09.2021, 4 U 285/20). In all diesen Verfahren wurde insbesondere die Schätzungsmethodik nach BDEW-Anwendungshilfe als hinreichend konkret anerkannt.
Der BGH hat zugleich darauf hingewiesen, dass auch den Netzbetreiber Pflichten zur Vermeidung beziehungsweise Begrenzung des Q-Element-Schadens treffen. Pauschale Vorwürfe einer unzureichenden Personalvorhaltung genügen nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht; ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB ist konkret darzulegen und zu beweisen.
Eine Prüfung ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn die geltend gemachte Forderung in einer Größenordnung liegt, die eine ergebnisoffene Auseinandersetzung wirtschaftlich rechtfertigt. Erfahrungsgemäß ist dies bei Mittelspannungsstörungen sowie bei längeren Niederspannungsausfällen mit größerer Letztverbraucheranzahl nahezu immer der Fall. Bei Forderungen unterhalb des Selbstbehalts kann gleichwohl eine Erstprüfung sinnvoll sein, da Sachschaden und Q-Element-Schaden zusammen häufig den Selbstbehalt überschreiten.
Erforderlich sind die Schadensanzeige, die Forderungsaufstellung des Netzbetreibers mit Berechnungsgrundlagen, das Störungsprotokoll der Netzleitstelle, ein einpoliges Netzschema des betroffenen Netzgebiets, die Aufstellung der betroffenen Letztverbraucher beziehungsweise der unterbrochenen Bemessungsscheinleistung, die zugrunde gelegte BNetzA-Festlegung sowie alle bisherige Korrespondenz zwischen Netzbetreiber und Versicherer.
Ja. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ist eine Prüfung uneingeschränkt möglich. Auch danach, etwa im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen über bereits verjährte oder bestrittene Forderungen, ist eine sachverständige Bewertung sinnvoll.
Eine pauschale Aussage ist methodisch unzulässig. Aus der von uns bearbeiteten Fallhistorie lässt sich allerdings ableiten, dass in einem erheblichen Anteil der Fälle Korrekturen im Bereich von wenigen Prozent bis hin zu mehreren Zehn Prozent der ursprünglichen Forderung sachlich begründbar waren. Die Höhe der Korrektur hängt stets vom konkreten Befund ab.
Die rechnerische Plausibilität ist nur ein Aspekt der Prüfung. Maßgeblich sind ebenso die technische Plausibilität des Schadensereignisses, die korrekte Zuordnung der Versorgungsunterbrechung zum Schadensanlass, die Behandlung mehrstufiger Wiederversorgungen, die Prüfung möglicher Mitverursachung und die regulatorische Einordnung im Geltungsjahr. Diese Aspekte erfordern technische Sachkunde, die wir aus mehreren hundert bearbeiteten Fällen einbringen.
Aus Gründen der Unabhängigkeit beauftragen uns überwiegend Haftpflichtversicherer und Gerichte. Eine Direktbeauftragung durch Tiefbauunternehmen ist möglich, sofern keine Interessenkollision besteht.
Übermitteln Sie uns die Eckdaten Ihres Schadenfalls per E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir melden uns kurzfristig mit einer ersten fachlichen Einschätzung und einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen.
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Sachverständiger
Dipl.‑Ing. (FH) ET Axel Opp
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Stand: 2026.